SG Hamburg - Urteil vom 27.04.2006
S 60 AL 2074/04
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ; SGB III § 312 ; SGG § 197a ;

Rechtsschutzbedürfnis bei der Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung

SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen S 60 AL 2074/04

DRsp Nr. 2007/20762

Rechtsschutzbedürfnis bei der Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung

Wenn ein Verwaltungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit läuft oder ein daran anschließendes sozialgerichtliches Verfahren anhängig ist, so fehlt für eine Klage gegen einen ehemaligen Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung das Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 197a SGG finden Vorschriften der VwGO und des GKG auf ein solches Verfahren Anwendung. Der Streitwert errechnet sich als ein Bruchteil der strittigen Arbeitsentgelthöhe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ; SGB III § 312 ; SGG § 197a ;