SG Berlin, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 3548/07 ER
Rechtsschutzbedürfnis bei Beschwerde gegen einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren, Zuständigkeitsklärungsverfahren gem § 14 SGB IX
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2008 - Aktenzeichen L 23 B 26/08 SO ER
DRsp Nr. 2008/16860
Rechtsschutzbedürfnis bei Beschwerde gegen einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren, Zuständigkeitsklärungsverfahren gem § 14SGB IX
1. Ist die beschwerdeführende Behörde für den Leistungsempfänger einer Anordnung erkennbar nur zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung nachgekommen, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerde gegen eine stattgebende einstweilige Anordnung des Sozialgerichts nicht.2. Hat der erstangegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit gegenüber dem Leistungsempfänger zunächst wenn auch zu Unrecht bejaht, so ist ihm eine Weiterleitung des Antrages selbst innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX verwehrt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]