LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 24.05.1996
L 5 Ka 1367/96
Normen:
BMV-Ä § 45 Abs. 1 ; SGB V § 82 Abs. 1 § 85 Abs. 4 ; SGG § 86 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 97 Abs. 2 ; VwGO § 123 Abs. 1 § 80 Abs. 5 ;

Rechtsschutz bei Rückforderung von Honorarzahlung vom Vertragsarzt

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 24.05.1996 - Aktenzeichen L 5 Ka 1367/96

DRsp Nr. 2006/24068

Rechtsschutz bei Rückforderung von Honorarzahlung vom Vertragsarzt

1. Für eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Bescheiden über die Rückforderung kassenärztlicher Honorare ist kein Raum, da sie vollziehbar sind. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung der Vollziehbarkeit kann bei Gericht entsprechend §§ 97 Abs. 2 SGG, 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden. Die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides ist vom Gericht summarisch zu prüfen. 2. Der Verdacht nicht-ordnungsgemäßer Leistungserbringung berechtigt in der Regel nicht dazu, pauschal die gesamte Quartalsvergütung zurückzufordern. Er kann aber zur Streichung einzelner Gebührenansätze im Wege sachlich-rechnerischer Richtigstellung führen. 3. Nur bei Schadensregressen und nicht bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen kann die Regelung im HVM, daß bei glaubhafter Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Zahlungen ganz oder teilweise zurückbehalten werden können, herangezogen werden. Sie berechtigt auch nur zur Versagung künftiger neuer Zahlungen. 4. Mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung können nur gegenwärtig und künftig fällige Vorauszahlungen verlangt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 45 Abs. 1 ; SGB V § 82 Abs. 1 § 85 Abs. 4 ;