LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2010
11 Sa 395/09
Normen:
BGB § 164 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 166/09

Rechtsscheinhaftung im Familienbetrieb

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 395/09

DRsp Nr. 2010/6156

Rechtsscheinhaftung im Familienbetrieb

1. Bei unternehmensbezogenen Geschäften (wie etwa dem Abschluss eines Arbeitsvertrages) geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll und nicht der für das Unternehmen Handelnde; das gilt auch dann, wenn der Inhaber des Unternehmens falsch bezeichnet wird oder sonst Fehlvorstellungen über ihn bestehen. 2. Tritt jedoch ein Vertreter des Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, muss er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit.