Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
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