LSG Hessen - Urteil vom 25.02.2015
L 4 KA 73/13
Normen:
EKV-Z § 17 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 122/12

Rechtsnatur des Ersatzkassenvertrags-Zahnärzte (EKV-Z)Auslegung untergesetzlicher Normsetzungsverträge

LSG Hessen, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 4 KA 73/13

DRsp Nr. 2015/7057

Rechtsnatur des Ersatzkassenvertrags-Zahnärzte (EKV-Z) Auslegung untergesetzlicher Normsetzungsverträge

1. Beim EKV-Z handelt es sich um einen untergesetzlichen Normsetzungsvertrag, also einen Vertrag, der nicht nur die vertragschließenden Parteien bindet, sondern der auch gegenüber Dritten - z.B. Zahnärzten und Krankenkassen - unmittelbare rechtliche Außenwirkung entfaltet. 2. Bei der Interpretation solcher Normsetzungsverträge ist statt auf den subjektiven Willen der Beteiligten auf die objektive Erklärungsbedeutung abzustellen, d.h. die Erklärungsbedeutung ist umfassend zu ermitteln. 3. Die Auslegung ist nicht beschränkt wie etwa bei Bewertungs- und Vergütungsregelungen; vielmehr können, ebenso wie bei Normen, außer der Deutung nach dem Wortlaut und der Grammatik, auch eine systematische, eine teleologische und eine entstehungsgeschichtliche Interpretation in Betracht kommen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EKV-Z § 17 Abs. 1 S. 5;

Tatbestand: