1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. April 2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für das Jahr 2013 noch ein restlicher Urlaubsanspruch zusteht.
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