1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. April 2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger neun Zehntel und die Beklagte ein Zehntel.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2013 noch ein restlicher Urlaubsanspruch zusteht.
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