I. Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Senats vom 9. April 2015 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin erstrebt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens Az. L 3 AL 55/12.
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