LSG Sachsen - Urteil vom 02.07.2015
3 AL 83/15
Normen:
BGB § 104; SGG § 179; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 71; SGG § 72; SGG § 73 Abs. 6 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 766/09

Rechtsmittelverzicht; Sozialgerichtliches Verfahren; Wiederaufnahmegrund der in einem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertretenen Partei; Wiederaufnahmeverfahren

LSG Sachsen, Urteil vom 02.07.2015 - Aktenzeichen 3 AL 83/15

DRsp Nr. 2015/13811

Rechtsmittelverzicht; Sozialgerichtliches Verfahren; Wiederaufnahmegrund der in einem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertretenen Partei; Wiederaufnahmeverfahren

1. Der Wiederaufnahmegrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasst (insbesondere) die fehlende Vertretung einer wegen Prozessunfähigkeit vertretungsbedürftigen Partei (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 A 2/08). 2 .Der Wiederaufnahmegrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasst auch Fälle, in denen einer Partei die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen (Anschluss an BGH, Urteil vom 5. März 1982 - IVb ZR 707/80). 3. Die Frage, ob der in einer mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam ist oder aber wirksam widerrufen wurde, ist in einem Rechtsmittelverfahren zu beantworten (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 3 StR 23/08).

I. Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Senats vom 9. April 2015 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 104; SGG § 179; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 71; SGG § 72; SGG § 73 Abs. 6 S. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens Az. L 3 AL 55/12.