1. Die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG wird nicht ausgelöst, wenn eine Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf die geltende Möglichkeit einer elektronischen Berufungseinlegung gemäß § 65aSGG in Verbindung mit der entsprechenden Landes-Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr enthält.2. Eine Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf die an dem Rechtsmittelgericht (oder dem Ausgangsgericht) bereits eröffnete Möglichkeit der elektronischen Kommunikation enthält, ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht "unrichtig" i. S. von § 66 Abs. 1SGG (in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (JKomG) vom 22. März 2005, BGBl. I 837).
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