LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.09.2013
L 34 AS 3215/12
Normen:
SGG § 66 Abs. 1; SGG § 65a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 14131/11

RechtsmittelbelehrungUnvollständige BelehrungElektronische FormKeine Hinweispflicht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen L 34 AS 3215/12

DRsp Nr. 2014/1385

RechtsmittelbelehrungUnvollständige BelehrungElektronische FormKeine Hinweispflicht

1. Die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG wird nicht ausgelöst, wenn eine Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf die geltende Möglichkeit einer elektronischen Berufungseinlegung gemäß § 65a SGG in Verbindung mit der entsprechenden Landes-Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr enthält.2. Eine Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf die an dem Rechtsmittelgericht (oder dem Ausgangsgericht) bereits eröffnete Möglichkeit der elektronischen Kommunikation enthält, ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht "unrichtig" i. S. von § 66 Abs. 1 SGG (in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (JKomG) vom 22. März 2005, BGBl. I 837).