LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.08.2010
6 Ta 79/10
Normen:
ArbGG § 49 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AR 56/09

Rechtsmittelausschluss im Verfahren zur Ablehnung von Gerichtspersonen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 79/10

DRsp Nr. 2011/6412

Rechtsmittelausschluss im Verfahren zur Ablehnung von Gerichtspersonen

Gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen ist gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben; dieser Rechtsmittelausschluss ist verfassungsgemäß.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 49 Abs. 3;

Gründe:

Die Zurückweisung des vom Arbeitsgericht zu Recht als Rechtsmittel gewerteten Antrages im Schriftsatz des Klägers vom 03. März 2010 (Ziffern 2 und 3) hat ihre Grundlage in § 49 Abs. 3 ArbGG, wonach gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen kein Rechtsmittel stattfindet. Dieser Rechtsmittelausschluss ist verfassungsgemäß (vgl. Schwab/Weth Kommentar zum ArbGG, § 49 Rz. 149 m. w. N.).