Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Zurückweisung des vom Arbeitsgericht zu Recht als Rechtsmittel gewerteten Antrages im Schriftsatz des Klägers vom 03. März 2010 (Ziffern 2 und 3) hat ihre Grundlage in § 49 Abs. 3 ArbGG, wonach gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen kein Rechtsmittel stattfindet. Dieser Rechtsmittelausschluss ist verfassungsgemäß (vgl. Schwab/Weth Kommentar zum ArbGG, § 49 Rz. 149 m. w. N.).
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