LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.05.2005
4 Sa 37/04
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 § 102 § 105 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b § 2 ; BGB § 612a ; SGB III § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 103/02

Rechtsmissbrauch einer unternehmerischen Organisationsentscheidung, Weiterbeschäftigungspflicht zu erheblich unterwertigen Arbeitsbedingungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 37/04

DRsp Nr. 2005/18037

Rechtsmissbrauch einer unternehmerischen Organisationsentscheidung, Weiterbeschäftigungspflicht zu erheblich unterwertigen Arbeitsbedingungen

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 § 102 § 105 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b § 2 ; BGB § 612a ; SGB III § 121 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 18.02.2002 mit Ablauf des 31.12.2002 geendet hat.

Der am 23.12.1959 geborene, zwischenzeitlich geschiedene und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit 01.01.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt ein Arbeitsvertrag vom 07.05.1999 zugrunde. Hiernach war der Kläger Leiter des Bereich Marketing/Werbung (VW). Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf DM 12.350,00 zuzüglich eines Urlaubsgelds von DM 8.517,30 und einer Weihnachtsgratifikation von DM 10.250,00. Daneben hatte der Kläger Anspruch auf eine ertragsabhängige Vergütung. Diese belief sich im Kalenderjahr 2001 für das Geschäftsjahr 2000 auf DM 50.000,00. Der geldwerte Vorteil des dem Kläger zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens betrug DM 1.664,70. Umgerechnet belief sich das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des Klägers zuletzt auf EUR 10.137,91.