Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Mai 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2016 werden aufgehoben.
Das Ereignis vom 1. Oktober 2010 wird als Arbeitsunfall mit einer Patellaluxation mit medialseitigem knöchernen Ausriss des Retinaculums rechts als Schaden festgestellt.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob ein Ereignis am 1. Oktober 2010 als Arbeitsunfall mit einer Patellaluxation rechts anzuerkennen ist.
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