LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.03.2016
L 10 U 4462/15
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 971/15

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Einholung eines erneuten Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen L 10 U 4462/15

DRsp Nr. 2016/7647

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Einholung eines erneuten Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Antrag nach § 109 SGG in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ist rechtsmissbräuchlich, wenn im früheren Rechtsstreit bei identischer Sach- und Rechtslage derselbe Sachverständige bereits ein Gutachten nach § 109 SGG erstattete.

Ein Antrag nach § 109 SGG in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ist rechtsmissbräuchlich, wenn im früheren Rechtsstreit derselbe Sachverständige bereits ein Gutachten nach § 109 SGG erstattete. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Mannheim vom 25.09.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie die Gewährung von Übergangsleistungen und Verletztenrente.