OLG Braunschweig - Urteil vom 14.05.2018
11 U 1/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 355 Abs. 3; BGB § 357 Abs. 1; BGB vom 10.06.2010 § 495; BGB-InfoV;
Fundstellen:
MDR 2018, 1198
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1782/16

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages bei vorbehaltlose Erbringung von Sondertilgungen zur Inkraftsetzung von Nachtragsvereinbarungen nach Erklärung des Widerrufs

OLG Braunschweig, Urteil vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 11 U 1/18

DRsp Nr. 2018/8966

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages bei vorbehaltlose Erbringung von Sondertilgungen zur Inkraftsetzung von Nachtragsvereinbarungen nach Erklärung des Widerrufs

Die vorbehaltlose Erbringung von Sondertilgungen zur Inkraftsetzung von Nachtragsvereinbarungen und anschließend von Zins- und Tilgungsleistungen für den Zeitraum von fast einem Jahr nach Erklärung des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, so dass die Ausübung der Widerrufsrechte als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21.07.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21.07.2017 sind für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung aus dem jeweiligen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 57.034,25 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 355 Abs. 3; BGB § 357 Abs. 1; BGB vom 10.06.2010 § 495; BGB-InfoV;

Gründe:

I.