Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 07.11.2016, Az. Bm
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht auf den Eintritt der Verjährung der im Vollstreckungsbescheid titulierten Zins- und Kostenforderung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3, 6, Abs. 2, § 199 Abs. 1 BGB.
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