LAG Hamm - Urteil vom 03.03.2009
14 Sa 361/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; BGB § 307 Abs. 3 Satz 1; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; HGB § 87 Abs. 2; HGB § 86 a; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1780/07

Rechtsmissbräuchliche Rückforderung des Provisionsvorschusssaldos bei Verletzung der Förderungs- und Rücksichtnahmepflicht

LAG Hamm, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 361/08

DRsp Nr. 2009/7062

Rechtsmissbräuchliche Rückforderung des Provisionsvorschusssaldos bei Verletzung der Förderungs- und Rücksichtnahmepflicht

1. Die Vereinbarung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurückzuzahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 308, 309 BGB, da es sich um keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). 2. Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung der Rückforderung eines Provisionsvorschusses durch den Unternehmer/Arbeitgeber, wenn der zu erstattende Saldo durch eine Verletzung der Förderungs- und Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Vermittlungstätigkeit des Provisionsempfängers mit entstanden ist.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 15. Januar 2008 (1 Ca 1780/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.739,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. September 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Arnsberg entstandenen Kosten trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.