LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2011
10 Sa 1/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611; TVG § 1; TzBfG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1630/10

Rechtsmissbräuchliche Forderung tariflicher Weihnachtsgratifikation bei Ausscheiden aufgrund befristeten Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 1/11

DRsp Nr. 2011/7624

Rechtsmissbräuchliche Forderung tariflicher Weihnachtsgratifikation bei Ausscheiden aufgrund befristeten Arbeitsvertrages

1. Dem Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Weihnachtsgratifikation steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, wenn die Arbeitnehmerin die beanspruchte Weihnachtsgratifikation bei ihrem Ausscheiden aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages wieder zurückzahlen müsste. 2. Soweit der tarifliche Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation nur bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wird, ist das Ausscheiden durch Ablauf einer Befristung nicht mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen gleichzusetzen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 7. Dezember 2010, Az.: 11 Ca 1630/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611; TVG § 1; TzBfG § 4 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2009.