Rechtsmissbräuchliche Entschädigungsforderung wegen Altersdiskriminierung bei nicht ernsthafter Bewerbung; Vielzahl ähnlicher Verfahren und Verhalten nach Ablehnung im Einzelfall als Anzeichen für Scheinbewerbung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 346/08
DRsp Nr. 2009/6247
Rechtsmissbräuchliche Entschädigungsforderung wegen Altersdiskriminierung bei nicht ernsthafter Bewerbung; Vielzahl ähnlicher Verfahren und Verhalten nach Ablehnung im Einzelfall als Anzeichen für Scheinbewerbung
1. Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann nur derjenige Bewerber geltend machen, der objektiv überhaupt für die in Aussicht gestellte Stelle in Betracht kommt und sich subjektiv ernsthaft beworben hat; eine "Scheinbewerbung" zur Erlangung eines Entschädigungsanspruches scheidet aus. 2. Wer mit seiner Bewerbung "als professioneller Diskriminierungskläger" auf eine Diskriminierung spekuliert, muss sich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen.3. Die subjektive Ernsthaftigkeit einer Bewerbung ist stets konkret am Einzelfall zu prüfen.4. Die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen in achtzig Prozessen ist ein deutlichen Anzeichen dafür, dass der Kläger die gesetzliche Vorschrift des § 15 AGG "gewerbegleich" für sich zu nutzen versucht; wer derart häufig Arbeitgeber mit Schadenersatz- und Entschädigungsklagen überzieht, muss sich damit auseinandersetzen, dass bezogen auf seine Person der Eindruck entsteht, ihm gehe es ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend nur ums Geld.
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