BAG - Urteil vom 27.01.2011
2 AZR 826/09
Normen:
KSchG § 4; ZPO § 322;
Fundstellen:
DB 2011, 1400
NZA 2011, 804
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 576/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 5772/07

Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen die Wirksamkeit einer Kündigung bestätigenden Rechtsstreits

BAG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 826/09

DRsp Nr. 2011/10252

Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen die Wirksamkeit einer Kündigung bestätigenden Rechtsstreits

Orientierungssätze: Einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht bereits aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Klage gegen eine zu einem früheren Zeitpunkt wirkende Kündigung abgewiesen wurde, schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander den Erfolg einer Klage gegen eine danach zugegangene Kündigung aus.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. August 2009 - 19/3 Sa 576/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 4; ZPO § 322;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine fristlose Kündigung.

Der im Jahr 1961 geborene Kläger war bei der beklagten Stadt seit dem 1. September 1989 als Orchestermusiker (2. Hornist) gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.580,79 Euro beschäftigt.