LAG Düsseldorf, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 202/04
ArbG Mönchengladbach, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2731/03
Rechtskraftwirkung der allgemeinen Feststellungsklage neben einer Kündigungsschutzklage - Konkretisierung des allgemeinen Feststellungsantrags auf bestimmten Beendigungsgrund
BAG, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 426/04
DRsp Nr. 2005/12784
Rechtskraftwirkung der allgemeinen Feststellungsklage neben einer Kündigungsschutzklage - Konkretisierung des allgemeinen Feststellungsantrags auf bestimmten Beendigungsgrund
Orientierungssätze:1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein Arbeitnehmer neben der nach § 4KSchG gegen eine Kündigung gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256ZPO auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungsendtermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen. Diese Anträge kann er gem. § 260ZPO zulässig in einer Klage verbinden.2. Dabei ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin.3. Bei einer zulässigen allgemeinen Feststellungsklage nach § 256ZPO wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, und zwar unter Einbeziehung eventueller Kündigungen geprüft; es sind deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe zu erörtern. Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils erfasst alle diese Beendigungsgründe.
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