BAG - Urteil vom 12.05.2005
2 AZR 426/04
Normen:
KSchG § 4 § 6 § 13 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 280
NJW 2006, 395
NZA 2005, 1259
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 202/04
ArbG Mönchengladbach, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2731/03

Rechtskraftwirkung der allgemeinen Feststellungsklage neben einer Kündigungsschutzklage - Konkretisierung des allgemeinen Feststellungsantrags auf bestimmten Beendigungsgrund

BAG, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 426/04

DRsp Nr. 2005/12784

Rechtskraftwirkung der allgemeinen Feststellungsklage neben einer Kündigungsschutzklage - Konkretisierung des allgemeinen Feststellungsantrags auf bestimmten Beendigungsgrund

Orientierungssätze: 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein Arbeitnehmer neben der nach § 4 KSchG gegen eine Kündigung gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungsendtermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen. Diese Anträge kann er gem. § 260 ZPO zulässig in einer Klage verbinden. 2. Dabei ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin. 3. Bei einer zulässigen allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, und zwar unter Einbeziehung eventueller Kündigungen geprüft; es sind deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe zu erörtern. Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils erfasst alle diese Beendigungsgründe.