Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der bis zum 14.02.2000 bei ihr als Bürovorsteher tätig war, die Zahlung von 7.719,72 DM. Diesen Betrag hat der Beklagte am 27.09.1999 von Herrn G F in bar entgegengenommen und diesem quittiert. Herr F schuldete der Klägerin Vergütung für Steuerberatungsleistungen.
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