LAG Köln - Urteil vom 13.05.2002
2 Sa 1191/01
Normen:
ZPO § 519 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 714/01

Rechtskraft, Verwerfungsbeschluss, Berufung

LAG Köln, Urteil vom 13.05.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 1191/01

DRsp Nr. 2002/15399

Rechtskraft, Verwerfungsbeschluss, Berufung

»Ist eine Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen worden, weil die Berufungsschrift verspätet eingegangen sei, so ist eine erneute Berufung mit der Begründung, das Zustelldatum des ersten Verwerfungsbeschlusses sei unrichtig, wegen der Rechtskraftwirkung des ersten Verwerfungsbeschlusses unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 519 b ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der bis zum 14.02.2000 bei ihr als Bürovorsteher tätig war, die Zahlung von 7.719,72 DM. Diesen Betrag hat der Beklagte am 27.09.1999 von Herrn G F in bar entgegengenommen und diesem quittiert. Herr F schuldete der Klägerin Vergütung für Steuerberatungsleistungen.