OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.10.2009
OVG 6 N 7.08
Normen:
HeimG a.F. § 4c; HeimG § 4e Abs. 2; HeimG § 17 Abs. 1; HeimG § 26; SGB XI § 82 Abs. 4; SGB XI § 84 Abs. 4; SGB XI § 87; SGB XI § 88;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 69.04

Rechtsgrundlage für eine heimaufsichtsrechtliche Anordnung zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner; Befugnis des Heimträgers zur Festlegung gesondert berechenbarer betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen durch einseitige Erklärung; Rechtsgrundlage für die einseitige Erhöhung von Investitionskostenentgelten in nicht nach Landesrecht geförderten Pflegeeinrichtungen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2009 - Aktenzeichen OVG 6 N 7.08

DRsp Nr. 2009/28578

Rechtsgrundlage für eine heimaufsichtsrechtliche Anordnung zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner; Befugnis des Heimträgers zur Festlegung gesondert berechenbarer betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen durch einseitige Erklärung; Rechtsgrundlage für die einseitige Erhöhung von Investitionskostenentgelten in nicht nach Landesrecht geförderten Pflegeeinrichtungen

1. a) Eine heimaufsichtsrechtliche Anordnung zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner kann auf § 17 Abs. 1 HeimG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970 - HeimG n.F. - gestützt werden; einschlägig ist insoweit die Anordnungsbefugnis "zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten". b) Dies gilt auch für Pflichtverletzungen des Heimträgers, die zeitlich vor dem Inkrafttreten des § 17 Abs. 1 HeimG n.F. am 1. Januar 2002 lagen.