LAG Hamm - Beschluss vom 16.05.2012
10 TaBV 15/12
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ; BGB § 613 a ; ArbGG § 83 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 30/11

Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten des Betriebsrats im Beschlussverfahren; Erstattung von Anwaltskosten; Haftung des Betriebsübernehmers

LAG Hamm, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 15/12

DRsp Nr. 2012/17681

Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten des Betriebsrats im Beschlussverfahren; Erstattung von Anwaltskosten; Haftung des Betriebsübernehmers

Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsansprüche des Betriebsrats wegen der Einleitung eines Beschlussverfahrens und der Beauftragung eines Rechtsanwalts richten sich auch im Fall eines Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitgeber allein nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebserwerber haftet nach einem Betriebsübergang für alle noch nicht erfüllten Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsansprüche des Betriebsrats. Eine Haftung des bisherigen Arbeitgebers nach § 613 a Abs. 2 BGB kommt für derartige Ansprüche nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin sowie die Anschlussbeschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.01.2012 - 2 BV 30/11 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ; BGB § 613 a ; ArbGG § 83 Abs. 3 ;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der fünfköpfige Betriebsrat des Wohnheims H3-J1-Haus am P3.

1. 2. 1. 2. 1. 2.