LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluß vom 01.09.2006
L 8 AS 315/06 ER
Normen:
SGB X § 35 ; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 31 Abs. 5 S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 582/06

Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 SGB II

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 01.09.2006 - Aktenzeichen L 8 AS 315/06 ER

DRsp Nr. 2007/20303

Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 SGB II

In den Fällen des § 31 SGB II kann die Rechtsfolgenbelehrung nicht durch eine nachträgliche Erläuterung der Gründe für eine Absenkung ersetzt oder geheilt werden. Sie muss der Pflichtverletzung und der Absenkung zeitnah vorangehen. Für jedes einzelne Arbeitsplatzangebot hat eine gesonderte, wirksame Belehrung vor der Kontaktaufnahme des Hilfebedürftigen mit dem Arbeitgeber mit der Gelegenheit, das Beschäftigungsangebot abzulehnen, zu erfolgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 35 ; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 31 Abs. 5 S. 3 ;
Vorinstanz: SG Hannover, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 582/06