LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.2000
L 3 AL 1513/98
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 2205/97

Rechtsfolgenbelehrung bei Vermittlungsangeboten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen L 3 AL 1513/98

DRsp Nr. 2006/23629

Rechtsfolgenbelehrung bei Vermittlungsangeboten

Mit jedem einzelnen Vermittlungsangebot muß die Rechtsfolgenbelehrung nach § 119 Abs 1 S 1 Nr 2 AFG im eindeutigen zeitnahen und sachlichen Zusammenhang erneut und wirksam erfolgen. Auch wenn in einem früheren ersten Sperrzeitbescheid auf die Rechtsfolge des § 119 Abs 3 AFG hingewiesen wurde, liegt nicht nur eine unzureichende, sondern überhaupt keine Rechtsfolgenbelehrung vor, wenn das Stellenangebot mit der Rechtsfolgenbelehrung von der Bundesanstalt für Arbeit erst an dem Tag ausgefertigt und abgesandt wurde, nach dem der Arbeitslose das vom Arbeitgeber vorab übersandte Arbeitsangebot bereits abgelehnt hatte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 3 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 19.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 2205/97