BVerfG - Beschluß vom 15.11.2001
1 BvR 1314/01
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BAG, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZN 265/01
LAG München, vom 25.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 230/00

Rechtsfolgen verspäteter Abfassung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils

BVerfG, Beschluß vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1314/01

DRsp Nr. 2002/1235

Rechtsfolgen verspäteter Abfassung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils

Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das sein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie gegen die Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die der Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst mehr als sieben Monate nach der Verkündung zugestellt worden ist.