LAG Schleswig-Holstein, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 189/04
ArbG Neumünster, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 267 c/03
Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs; Gleichbehandlung
BAG, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 517/04
DRsp Nr. 2005/19871
Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs; Gleichbehandlung
»Gehen nach einem Betriebsübergang Arbeitsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber über und gewährt der Erwerber den übernommenen Arbeitnehmern die mit dem früheren Arbeitgeber vereinbarten oder sich dort aus einer Betriebsvereinbarung ergebenden Arbeitsbedingungen weiter, können die übernommenen Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anpassung an die beim Erwerber bestehenden besseren Arbeitsbedingungen verlangen.«
Orientierungssätze:1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln.2. Wenn infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme eine bestehende Betriebsorganisation vollständig aufgelöst wird und die übernommenen Arbeitnehmer unterschiedslos in eine neue Betriebsorganisation eingegliedert werden, trifft der Arbeitgeber keine Regelung, wenn er die bisherigen Leistungen weitergewährt. Er wendet dann nur § 324UmwG iVm. § 613a Abs. 1 Satz 1 und 2BGB auf die Arbeitsverhältnisse an.
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