BAG - Urteil vom 31.08.2005
5 AZR 517/04
Normen:
BGB § 613a § 242 ; UmwG § 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 677
AuA 2006, 368
AuR 2005, 380
AuR 2006, 35
BAGE 115, 367
BB 2006, 440
DZWIR 2006, 154
MDR 2006, 454
NZA 2006, 265
ZIP 2005, 2225
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 189/04
ArbG Neumünster, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 267 c/03

Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 517/04

DRsp Nr. 2005/19871

Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs; Gleichbehandlung

»Gehen nach einem Betriebsübergang Arbeitsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber über und gewährt der Erwerber den übernommenen Arbeitnehmern die mit dem früheren Arbeitgeber vereinbarten oder sich dort aus einer Betriebsvereinbarung ergebenden Arbeitsbedingungen weiter, können die übernommenen Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anpassung an die beim Erwerber bestehenden besseren Arbeitsbedingungen verlangen.«

Orientierungssätze:1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln.2. Wenn infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme eine bestehende Betriebsorganisation vollständig aufgelöst wird und die übernommenen Arbeitnehmer unterschiedslos in eine neue Betriebsorganisation eingegliedert werden, trifft der Arbeitgeber keine Regelung, wenn er die bisherigen Leistungen weitergewährt. Er wendet dann nur § 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auf die Arbeitsverhältnisse an.