LAG Hamm - Urteil vom 13.07.2015
12 SaGa 21/15
Normen:
Art. 9 Abs. 3 GG; § 1004 BGB; § 823 BGB;
Fundstellen:
AUR 2016, 125
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 5/15

Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens einer Einigung der Tarifpartner über eine NotdienstvereinbarungAnspruch der Arbeitgeber auf Unterlassung des Arbeitskampfs

LAG Hamm, Urteil vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 12 SaGa 21/15

DRsp Nr. 2015/18755

Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens einer Einigung der Tarifpartner über eine Notdienstvereinbarung Anspruch der Arbeitgeber auf Unterlassung des Arbeitskampfs

Einigen sich die Tarifpartner im Rahmen eines Arbeitskampfes nicht auf den Abschluss einer erforderlichen Notdienstvereinbarung kann der Notdienst durch die Arbeitsgerichte im Verfahren der einstweiligen Verfügung geregelt werden. Einer Untersagung des Arbeitskampfes unter Auflagen bedarf es dabei nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.07.2015 - 3 Ga 5/15 - teilweise abgeändert:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung längstens bis zum 19.07.2015 für den aktuellen Arbeitskampf folgenden Notdienst einzurichten:

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Pflegedienst:

Während einer Arbeitsniederlegung beträgt die Notbesetzung - Werte in Vollzeitkräften - in der Klinik C im Pflegedienst an den ersten drei fortlaufenden Kalendertagen in der

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Frühschicht: 3

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Spätschicht: 3

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Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen.

An den darauf folgenden drei Kalendertagen beträgt die Notbesetzung in der

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Frühschicht: 6

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Spätschicht: 3

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Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen

Ab dem siebten Kalendertag beginnt der vorgenannte Rhythmus von vorn.

In den übrigen Kliniken lautet die Notbesetzung im Pflegebereich wie folgt:

G X Q
Frühschicht 8 11 2
Spätschicht 6 9 2
Nachtschicht 3 3 1
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