Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.05.2015,
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede aus dem Arbeitsvertrag vom 14./19.08.2014 mit Ablauf des 24.12.2014 sein Ende gefunden hat.
2. 3. II. III. IV.
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