LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.2016
7 Sa 759/15
Normen:
LPVG NW § 66 Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 4
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3578/14

Rechtsfolgen des formularmäßig erklärten Verzichts des Personalrats auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Frist für die Zustimmungsfiktion gem. § 66 Abs. 2 S. 5 LPVG NW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 759/15

DRsp Nr. 2016/10501

Rechtsfolgen des formularmäßig erklärten Verzichts des Personalrats auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Frist für die Zustimmungsfiktion gem. § 66 Abs. 2 S. 5 LPVG NW

1. Ein gerichtlicher Hinweis nach § 17 S. 2 TzBfG i. V. m. § 6 KSchG hat - jedenfalls in allgemeiner Form - auch dann zu erfolgen, wenn die klagende Partei gewerkschaftlich oder anwaltlich vertreten ist.2. Die formularmäßig erteilte Erklärung des Personalrats, er verzichte auf eine Stellungnahme - bezogen auf eine beabsichtigte befristete Einstellung einer Vertretungslehrerin - führt nicht zur Verkürzung der Zustimmungsfiktion gemäß § 66 Abs. 2 S. 5 LPVG NW. Der Annahme einer konkludenten Zustimmung steht das im LPVG NW normierte positive Konsensprinzip entgegen.3. Der unmittelbare Anschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses an ein beendetes beim selben Arbeitgeber ist als Neueinstellung anzusehen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.05.2015, 1 Ca 3578/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede aus dem Arbeitsvertrag vom 14./19.08.2014 mit Ablauf des 24.12.2014 sein Ende gefunden hat.

2. 3. II. III. IV.