LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.02.2010
3 Sa 433/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 623; GewO § 105 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 1247 a/09

Rechtsfolgen des Abschlusses eines Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes unter der Voraussetzung des Ruhens seines bisherigen Arbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 433/09

DRsp Nr. 2010/10962

Rechtsfolgen des Abschlusses eines Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes unter der Voraussetzung des Ruhens seines bisherigen Arbeitsverhältnisses

1. Schließt ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes unter der Voraussetzung des Ruhens seines bisherigen Arbeitsverhältnisses einen Arbeitsvertrag, stellt dies in Hinblick auf sein bisheriges Arbeitsverhältnis weder eine Eigenkündigung noch ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags dar.