LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.04.2015
6 Sa 979/14
Normen:
BeamtenVG § 62 Abs. 3 S. 1; BeamtenVG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BeamtenVG § 62 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 5361/13

Rechtsfolgen der Weigerung eines Dienstordnungsangestellten, eine Erklärung zum Familienzuschlag und zu Einkünften abzugeben

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 979/14

DRsp Nr. 2016/13645

Rechtsfolgen der Weigerung eines Dienstordnungsangestellten, eine Erklärung zum Familienzuschlag und zu Einkünften abzugeben

Orientierungssätze: Kürzung des Rentengehaltes aufgrund Weigerung des Versorgungsempfängers versorgungsrelevante Erklärungen abzugeben

Tritt ein Dienstordnungsangestellter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand, so ist der Arbeitgeber berechtigt, das Ruhegehalt zu kürzen (hier: um 500 EUR), wenn der Arbeitnehmer sich weigert, eine Erklärung zum Familienzuschlag und zu seinen Einkünften abzugeben, so dass eine Überprüfung anrechnungsfähiger Einkünfte nicht erfolgen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 26. Mai 2014 - 26 Ca 5461/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtenVG § 62 Abs. 3 S. 1; BeamtenVG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BeamtenVG § 62 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der gemäß § 62 Abs.3 BeamtVG vorgenommenen Kürzung des vom Kläger bezogenen Ruhegehaltes.

1. 2. 1. 2.