LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2012
10 TaBV 2362/11
Normen:
BetrVG § 106; BetrVG § 109; BetrVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 2458/11

Rechtsfolgen der verspäteten, unvollständigen oder insgesamt unterlassenen Information des Wirtschaftsausschusses

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 2362/11

DRsp Nr. 2012/17941

Rechtsfolgen der verspäteten, unvollständigen oder insgesamt unterlassenen Information des Wirtschaftsausschusses

Die verspätete, unvollständige oder vollständig unterlassene Information des Wirtschaftsausschusses kann mit einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG geahndet werden.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Oktober 2011 - 16 BV 2458/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 106; BetrVG § 109; BetrVG § 23 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des § 23 Abs. 3 BetrVG um Zeitpunkt und Inhalt der Erfüllung der Informationspflichten der Beteiligten zu 2. als Unternehmerin gegenüber dem bei ihr gebildeten Wirtschaftsausschuss.