Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31.08.2011
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in B1 einen Veranstaltungsbetrieb (Diskothek, Konzerte u.a.) mit ca. 116 Arbeitnehmern/innen. Die Arbeitnehmer sind tätig als Thekenpersonal, in der Haustechnik, in der Buchhaltung, in der Werbung, als Servicekräfte, im Sanitärdienst, als Kassenpersonal, als Disc-Jockey (DJ), als Licht-Jockey (LJ), als Promotor, als Sicherheitspersonal (Türsteher), in der Garderobe und in der Küche. Bei den Beschäftigten der Arbeitgeberin handelt es sich zum weitaus überwiegenden Teil um Teilzeitkräfte im geringfügig beschäftigten Bereich, insbesondere Schüler und Studenten.
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