LAG Hamm - Beschluss vom 13.04.2012
10 TaBV 109/11
Normen:
BetrVG § 17;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 13
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 17/11

Rechtsfolgen der verspäteten Einladung zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes

LAG Hamm, Beschluss vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 109/11

DRsp Nr. 2012/10598

Rechtsfolgen der verspäteten Einladung zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes

Die nicht rechtzeitige Einladung zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands nach § 17 BetrVG kann zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führen, wenn nicht sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer des Betriebes von ihr Kenntnis nehmen können und dadurch die Möglichkeit erhalten, an der Betriebsversammlung teilzunehmen und an der Wahl des Wahlvorstandes mitzuwirken.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31.08.2011 6 BV 17/11 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 17;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in B1 einen Veranstaltungsbetrieb (Diskothek, Konzerte u.a.) mit ca. 116 Arbeitnehmern/innen. Die Arbeitnehmer sind tätig als Thekenpersonal, in der Haustechnik, in der Buchhaltung, in der Werbung, als Servicekräfte, im Sanitärdienst, als Kassenpersonal, als Disc-Jockey (DJ), als Licht-Jockey (LJ), als Promotor, als Sicherheitspersonal (Türsteher), in der Garderobe und in der Küche. Bei den Beschäftigten der Arbeitgeberin handelt es sich zum weitaus überwiegenden Teil um Teilzeitkräfte im geringfügig beschäftigten Bereich, insbesondere Schüler und Studenten.