LAG Köln - Beschluss vom 12.01.2015
7 Ta 312/14
Normen:
§§ 115, 118, 571 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2559/14

Rechtsfolgen der Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Belegen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 7 Ta 312/14

DRsp Nr. 2015/14936

Rechtsfolgen der Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Belegen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Die Verletzung einer gerichtlichen Auflage, Belege über grundsätzlich abzugsfähige Belastungen aus Kreditverträgen, Abzahlungsverpflichtungen, Versicherungen o.ä. beizubringen, führt nur dazu, dass die geltend gemachten Abzugsbeträge nicht berücksichtigt werden, nicht aber zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe insgesamt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die PKH ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 26.08.2014 abgeändert:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren 18 Ca 2559/14 in vollem Umfang mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin L bewilligt mit der Maßgabe, dass die Klägerin verpflichtet wird, monatliche Raten in Höhe von 229,- EUR zu zahlen.

Normenkette:

§§ 115, 118, 571 ZPO;

Gründe