LAG Hamm - Urteil vom 13.01.2015
7 Sa 900/14
Normen:
§ 17 Abs. 3 S. 1 KSchG; § 134 BGB;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 3
ZInsO 2015, 1021
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 840/13

Rechtsfolgen der unterbliebenen Zuleitung der Unterrichtung des Betriebsrats über anzeigepflichtige Entlassungen hinsichtlich der Wirksamkeit einer Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 900/14

DRsp Nr. 2015/2830

Rechtsfolgen der unterbliebenen Zuleitung der Unterrichtung des Betriebsrats über anzeigepflichtige Entlassungen hinsichtlich der Wirksamkeit einer Kündigung

§ 17 Abs. 3 S. 1 KSchG ist kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB. Die nicht gleichzeitige Zuleitung einer Abschrift des Schreibens an den Betriebsrat über die Unterrichtung über anzeigepflichtige Entlassungen (§ 17 Abs. 2 KSchG) führt daher für sich genommen nicht zur Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 06.05.2014 - 1 Ca840/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

§ 17 Abs. 3 S. 1 KSchG; § 134 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

1. 2. 1. 2.