Auf die Berufung des Klägers wird das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.03.2016 -
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Arbeitsgericht Koblenz zurückverwiesen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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