LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.05.2008 3 Sa 26/08
Normen:
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen des DRK § 1 ; Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen des DRK § 2 ; 1. Änderungstarifvertrag vom 23.12.2005 zum Übergangstarifvertrag des DRK § 2 Abs. 1 ; 1. Änderungstarifvertrag vom 23.12.2005 zum Übergangstarifvertrag des DRK § 2 Abs. 2 ; 1. Änderungstarifvertrag vom 23.12.2005 zum Übergangstarifvertrag des DRK § 2 Abs. 4 ; 2. Änderungstarifvertrages vom 20.07.2006 zum Übergangstarifvertrag des DRK § 2 Abs. 1 ; 2. Änderungstarifvertrages vom 20.07.2006 zum Übergangstarifvertrag des DRK § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster - öD 3 Ca 732 b/07 - 19.12.2007,
Rechtsfolgen der Nichtübernahme des DRK-Reformtarifvertrages für die Arbeitnehmer der nicht tarifgebundenen DRK-Verbände - Höhergruppierung; Bewährungsaufstieg; Aussetzung; Nachholung; Bundestarifgemeinschaft; Tarifbindung; DRK; Arbeitsbedingungen; Reformtarifvertrag; Vergütungsstrukturen; Änderung; Übernahmebeschluss; Nichtübernahme; Rechtsfolgen
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 26/08
DRsp Nr. 2008/20006
Rechtsfolgen der Nichtübernahme des DRK-Reformtarifvertrages für die Arbeitnehmer der nicht tarifgebundenen DRK-Verbände - Höhergruppierung; Bewährungsaufstieg; Aussetzung; Nachholung; Bundestarifgemeinschaft; Tarifbindung; DRK; Arbeitsbedingungen; Reformtarifvertrag; Vergütungsstrukturen; Änderung; Übernahmebeschluss; Nichtübernahme; Rechtsfolgen
»1. Ein nicht tarifgebundener DRK-Verband ist verpflichtet, auf die Arbeitsverhältnisse, die sich Kraft Vereinbarung nach den DRK- Arbeitsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung richten, ab 1.1.2007 die alten DRK- Arbeitsbedingungen in der bis zum 31.8.2005 geltenden Fassung wieder anzuwenden , da der sogenannte DRK-Reformtarifvertrag vom 31.12.2006 nicht übernommen wurde.2. Das gilt auch für die alten Vergütungsstrukturen (Ortszuschläge, Zulagen, ...)3. Das hat zur Folge, dass beispielsweise auch ein ausgesetzter Bewährungsaufstieg nachzuholen ist.«
Normenkette:
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen des DRK § 1 ; Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen des DRK § 2 ; 1. Änderungstarifvertrag vom 23.12.2005 zum Übergangstarifvertrag des DRK § 2 Abs. 1 ; 1. Änderungstarifvertrag vom 23.12.2005 zum Übergangstarifvertrag des DRK § 2 Abs. 2 ;
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