BAG - Urteil vom 22.10.2008
4 AZR 784/07
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; TVG § 1 (Bezugnahme auf Tarifvertrag); TVG § 3 (Tarifbindung); TVG § 4 (Tarifkonkurrenz, Ablösung); ZPO § 256;
Fundstellen:
AuR 2009, 102
BB 2009, 1248
NZA 2009, 151
ZIP 2009, 1836
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 65/06
ArbG Erfurt, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1472/05

Rechtsfolgen der individualvertraglichen Bezugnahme eines Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 784/07

DRsp Nr. 2009/1415

Rechtsfolgen der individualvertraglichen Bezugnahme eines Tarifvertrages

Die individualvertragliche Bezugnahme eines Tarifvertrages begründet nicht dessen tarifrechtliche Geltung und kann daher nicht zu einer Tarifkonkurrenz oder einer Tarifpluralität führen. Die Bestimmungen eines vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags können deshalb nicht im Wege der Auflösung einer Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen Spezialitätsgrundsatz verdrängt werden (im Anschluss an BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 61 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 37, unter Aufgabe von BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330) Orientierungssätze: 1. Eine sog. kleine dynamische Verweisung kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als sog. große dynamische Verweisung (= Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag) ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Bezugnahmeklausel die Gleichstellung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen bezweckt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte beschränkt sich die Gleichstellung auf das benannte Tarifwerk.