LAG Hamm - Beschluss vom 17.02.2015
14 Ta 10/15
Normen:
§ 115 ZPO; § 120 Abs. 4 ZPO a. F.; § 120a Abs. 1 ZPO;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 327
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1992/13

Rechtsfolgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Raten im Berufungsverfahren nach ratenfreier Bewilligung in der ersten InstanzBefugnis des erstinstanzlichen Gerichts zur Abänderung der Bewilligung und Anordnung von Raten

LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 14 Ta 10/15

DRsp Nr. 2015/4004

Rechtsfolgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Raten im Berufungsverfahren nach ratenfreier Bewilligung in der ersten Instanz Befugnis des erstinstanzlichen Gerichts zur Abänderung der Bewilligung und Anordnung von Raten

1. Wird der Partei für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt, dagegen für das Berufungsverfahren nur unter Anordnung von Raten, ist eine Ratenzahlungsanordnung für die Prozesskostenhilfe in erster Instanz nur nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. bzw. § 120a Abs. 1 ZPO und nur bei Erfüllung der für eine Abänderung bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.2. Weder führt die Bewilligungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts zu einer unmittelbaren Abänderung der Bewilligungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts noch besteht für sie eine präjudizielle Wirkung oder die Vermutung der Richtigkeit hinsichtlich der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28. November 2014 (5 Ca 1992/13) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21. November 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 115 ZPO;