LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.2015
16 TaBVGa 165/14
Normen:
§ 21 b BetrVG; §40 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BVGa 449/14

Rechtsfolgen der Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Mitgliedern des Betriebsrats nach Räumung des Unternehmensstandorts

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 165/14

DRsp Nr. 2016/851

Rechtsfolgen der Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Mitgliedern des Betriebsrats nach Räumung des Unternehmensstandorts

1. Zum Entstehen und Enden des Restmandats des Betriebsrats.2. Die Mitgliedschaft im restmandantierten Betriebsrat endet nicht durch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse seiner Mitglieder.3. Die Mitglieder des im Restmandat befindlichen Betriebsrats haben ein auf die Dauer des Restmandats begrenztes Zugangsrecht zu den Betriebsräumen sowie elektronischen Zugang zum Firmennetzwerk in der Weise, wie er im Vollmandat bestand.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2014 - 20 BVGa 449/14 3 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 21 b BetrVG; §40 BetrVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren um den ungehinderten Zugang des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb sowie zum Firmennetzwerk des Arbeitgebers einschließlich seines Email-Postfachs.

Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) ist ein Technologieunternehmen. Bei ihr ist für den Betrieb in A, C - Platz ein aus 3 Mitgliedern bestehender Betriebsrat (Antragsteller) gebildet, dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 3 ist.