LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2006
4 Sa 779/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 306 § 619a ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 369/05

Rechtsfolge unwirksamer Formularklauseln - Beweislast für Verschuldensgrad bei Arbeitnehmerhaftung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 779/05

DRsp Nr. 2006/21620

Rechtsfolge unwirksamer Formularklauseln - Beweislast für Verschuldensgrad bei Arbeitnehmerhaftung

1. Die Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Ausschlussfristen führt nur dazu, dass der Gegner des Verwenders sich auf eine etwaige Unwirksamkeit berufen kann, nicht jedoch der Verwender.2. Bei der Beschädigung betriebseigener Sachen bei betrieblich veranlasster Tätigkeit hat der Arbeitgeber nach wie vor objektiv und subjektiv den Grad des Arbeitnehmerverschuldens darzulegen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 306 § 619a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, in diesem Zusammenhang insbesondere um die Rechtswirksamkeit einer ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung, um Gehaltsfortzahlungsansprüche sowie um einen Schadenersatzanspruch.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit 03.01.2005 als Kraftfahrer beschäftigt. Die Parteien vereinbarten eine Probezeit von 6 Monaten während derer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.

Im Arbeitsvertrag findet sich wörtlich:

"§ 9 Vertragsbruch