Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, in diesem Zusammenhang insbesondere um die Rechtswirksamkeit einer ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung, um Gehaltsfortzahlungsansprüche sowie um einen Schadenersatzanspruch.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit 03.01.2005 als Kraftfahrer beschäftigt. Die Parteien vereinbarten eine Probezeit von 6 Monaten während derer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.
Im Arbeitsvertrag findet sich wörtlich:
"§ 9 Vertragsbruch
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