SG Hamburg, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 2298/06
Rechtschutzinteresse für Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen L 5 B 591/06 ER AS
DRsp Nr. 2007/20161
Rechtschutzinteresse für Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Die einstweilige Anordnung ist stets nur Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer Leistung. Ob dem dadurch Begünstigten die Leistung auch endgültig zusteht, ist dagegen gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]