LSG Bayern - Urteil vom 22.04.2009
L 16 R 688/06
Normen:
AAÜG § 5; SGB VI § 149 Abs. 5; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5119/03

Rechtschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei zwei gleichzeitig anhängigen Klageverfahren

LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen L 16 R 688/06

DRsp Nr. 2009/20156

Rechtschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei zwei gleichzeitig anhängigen Klageverfahren

Bei gleichzeitig anhängiger Klage auf höhere Altersrente ist eine isolierte Klage auf Datenfeststellung nach dem AAÜG unzulässig, da die gewünschten Feststellungen im Rahmen der Anfechtung der Rentenhöhe überprüft werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5; SGB VI § 149 Abs. 5; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) streitig, ob die Zeit vom 01.09.1969 bis zum 14.12.1971 als Beitragszeit nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen ist.