LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.10.2013
L 11 KA 92/10
Normen:
SGB V § 82 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; BMV-Ä/EKV Anlage 9.1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 188/09

Rechtsbeziehungen von Vertragsärzten und gesetzlichen KrankenkassenRegelwerk zur Festsetzung der jeweiligen Dialyse-Praxen-Zulassungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen L 11 KA 92/10

DRsp Nr. 2014/2071

Rechtsbeziehungen von Vertragsärzten und gesetzlichen KrankenkassenRegelwerk zur Festsetzung der jeweiligen Dialyse-Praxen-Zulassungen

1. Die Regelungen in der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV bezwecken primär die gesicherte und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Dialyseleistungen und ebenso den Schutz der in diesem Bereich bereits tätigen, damit auch zur Dritt-Anfechtungsklage gegen Neu-Zulassungen klagebefugten, Leistungserbringer. 2. Das festzustellende Rechtsverhältnis nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG muss nicht zwingend inter partes zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits existieren. Die möglichen Auswirkungen und Einflüsse auf ein zwischen Dritten bestehendes Rechtsverhältnis reichen für diese besondere Feststellungsinteresse wie hier aus.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass sich der Bescheid vom 10.11.2008 erledigt hat. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufungen der Beklagten und Beigeladenen werden zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Kosten des Klägers und der Beigeladenen für die erste Instanz. Für das Berufungsverfahren tragen die Beteiligten die Gerichtskosten jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

SGB V § 82 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;