LSG Niedersachsen - Beschluß vom 29.06.2000
L 4 B 97/00 KR
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 1, Abs. 2 ; RVG § 3 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; SGG § 51 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 221
AGS 2001, 30
JurBüro 2000, 644
SGb 2001, 74

Rechtsanwaltsvergütung in sozialgerichtlichen Verfahren eines Versicherten gegen seine Krankenkasse

LSG Niedersachsen, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen L 4 B 97/00 KR

DRsp Nr. 2004/6569

Rechtsanwaltsvergütung in sozialgerichtlichen Verfahren eines Versicherten gegen seine Krankenkasse

»Im sozialgerichtlichen Verfahren eines Versicherten gegen seine Krankenkasse wegen Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem Gegenstandswert (§§ 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG), sondern nach der Rahmengebühr (§ 116 Abs. 1 BRAGO).«

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 1, Abs. 2 ; RVG § 3 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; SGG § 51 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).

Der am ... 1991 geborene und am ... 1998 verstorbene Kläger war seit seiner Geburt vom ersten Halswirbel abwärts vollständig gelähmt. Mit seiner am 5. Juli 1995 erhobenen Klage begehrte er von der Beklagten die Kostenübernahme für bereits entstandene und weiterhin entstehende Krankenhausbehandlungsmaßnahmen über den 31. Juli 1994 hinaus.