LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.09.2011
5 Ta 104/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/08

Rechtsanwaltsvergütung; Bewertung von Anträgen auf Feststellung der Mitbestimmungspflicht zur Ein- und Umgruppierung; Ermittlung des Streitwerts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 104/11

DRsp Nr. 2012/4538

Rechtsanwaltsvergütung; Bewertung von Anträgen auf Feststellung der Mitbestimmungspflicht zur Ein- und Umgruppierung; Ermittlung des Streitwerts

1. Die Bewertung von Anträgen auf Feststellung der Mitbestimmungspflicht zur Ein- und Umgruppierung in einen Tarifvertrag und auf Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Zustimmung zur Umgruppierung von 335 namentlich genannten Arbeitnehmern gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen und im Nichterteilungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen, ist der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen. 2. Für die Frage, ob die Werte mehrerer Streitgegenstände für die Ermittlung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG zusammen zu rechnen sind, sind im Wege der Analogie Bestimmungen und Grundsätze des für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebenden Rechts heranzuziehen.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 18.05.2011 - 3 BV 2/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte H. und Kollegen wird auf 78.800,00 EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe:

I.