LAG Köln - Urteil vom 04.02.2009
9 SaGa 9/08
Normen:
UWG § 8; UWG § 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43b; BORA § 32;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 29/08

Rechtsanwälte; Unzulässige Direktwerbung; Unterlassungsanspruch

LAG Köln, Urteil vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 9 SaGa 9/08

DRsp Nr. 2012/15625

Rechtsanwälte; Unzulässige Direktwerbung; Unterlassungsanspruch

1. Wendet sich ein angestellter Rechtsanwalt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an früher von ihm vertretene Mandanten mit der Aufforderung, mit ihm in den "jeweiligen laufenden Sachen" einen Besprechungstermin zu vereinbaren, um künftig durch ihn "ihre Interessen kompetent und zielstrebig durchsetzen zu lassen", so stellt dies eine unzulässige Direktwerbung um die Erteilung eines Auftrags dar, die ein Unterlassungsanspruch rechtfertigen kann. 2. Bei einer nach § 32 Abs. 3 BORA zulässigen Befragung, durch wen sich die Mandanten künftig vertreten lassen wollen, muss über die Wahlmöglichkeit aufgeklärt werden.

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.09.2008 - 6 Ga 29/08 - werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 8; UWG § 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43b; BORA § 32;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben ist, es zu unterlassen, Mandanten der Kläger abzuwerben.

Die Beklagten waren als freie Mitarbeiter oder Angestellte in der von den Klägern gemeinsam betriebenen Anwaltskanzlei in E tätig. Seit dem 1. April 2008 betreiben die Beklagten gemeinschaftlich eine eigene Anwaltskanzlei.