OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2014
12 A 2751/13
Normen:
SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 1 -3; SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 41 Abs. 2; SGB XII § 98; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2198/13

Rechtsanspruch eines jungen Volljährigen auf Eingliederungshilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 12 A 2751/13

DRsp Nr. 2014/5469

Rechtsanspruch eines jungen Volljährigen auf Eingliederungshilfe

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 1 -3; SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 41 Abs. 2; SGB XII § 98; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Mit dem Antrag auf

Zulassung der Berufung

vermag der Kläger nämlich nicht durchzudringen, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift durch.

Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei rechtlich einwandfrei zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger begehrte Unterbringung im T1. I1. zur Erreichung eines jugendhilferechtlichen Ziels weder geeignet noch erforderlich sei, nicht maßgeblich in Frage zu stellen.