LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.09.2013
L 7 KA 96/11
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 437/08

Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in der vertragsärztlichen Versorgung; Durchführung der repräsentativen Einzelfallprüfung mit Hochrechnung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen L 7 KA 96/11

DRsp Nr. 2013/23592

Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in der vertragsärztlichen Versorgung; Durchführung der repräsentativen Einzelfallprüfung mit Hochrechnung

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Quartalen II/1998 bis II/1999.