LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2013
L 9 R 3176/11
Normen:
SGB X § 33 Abs. 3; SGB X § 40;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3024/10

Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsbescheids beim Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2013 - Aktenzeichen L 9 R 3176/11

DRsp Nr. 2013/14178

Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsbescheids beim Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift

Das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift begründet nicht die Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheides. Ausreichend ist die Angabe des Namens des ihn verantwortenden Mitarbeiters der Behörde in gedruckter Form.

Das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift begründet nicht die Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheides. Ausreichend ist die Angabe des Namens des ihn verantwortenden Mitarbeiters der Behörde in gedruckter Form. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 3; SGB X § 40;

Tatbestand